An die Eigentümerinnen/Eigentümer, Hausverwaltungen sowie Bewohnerinnen/Bewohner
Die revidierte «Verordnung betreffend Brandverhütungsmassnahmen» / 540.102 des Staatsrats des Kantons Wallis trat mit Wirkung 1. September 2026 in Kraft.
In der revidierten Fassung, Art. 8 ist die Periodizität der Kontrollen durch die kommunale Feuerkommission sowie die Eigenkontrolle von Gebäuden neu geregelt:
Insbesonders sind alle Wohnhäuser mit einer Gebäudehöhe ≤30 m betroffen.
In der zugehörigen Richtlinie unter Pkt. d) sind folgende Änderungen verbindlich festgelegt:
d) Gebäude, die keiner regelmässigen Kontrolle bedürfen
Die folgenden Räumlichkeiten oder Gebäude bedürfen keiner regelmäßigen Überprüfung der Gemeinde; es ist eine Selbstkontrolle durchzuführen.
Beispiele für diese Kategorie:
- Einfamilienhäuser;
- Wohngebäude bis zu einer Höhe von 30 m;
- Private Wohnanlagen ohne besondere Risiken.
Zur Unterstützung hat das kantonale Amt für Feuerwesen eine Muster-«Checkliste zur Selbstkontrolle von Wohngebäuden bis zu 30 m» erarbeitet.
Gemäss Pkt. c) werden private Einstellhalle >600 m2 weiterhin durch die Feuerkommission aller 5 Jahre kontrolliert:
Bei Fragen oder gewünschten Auskünften können Sie sich an Ihren/Ihre Sicherheitsbeauftragte(n) der Gemeinde wenden.
Ellen Schlegel
027 948 99 53
