Brandschutz

An die Eigentümerinnen/Eigentümer, Hausverwaltungen sowie Bewohnerinnen/Bewohner

Die revidierte «Verordnung betreffend Brandverhütungsmassnahmen» / 540.102 des Staatsrats des Kantons Wallis trat mit Wirkung 1. September 2026 in Kraft.

In der revidierten Fassung, Art. 8 ist die Periodizität der Kontrollen durch die kommunale Feuerkommission sowie die Eigenkontrolle von Gebäuden neu geregelt:

Insbesonders sind alle Wohnhäuser mit einer Gebäudehöhe ≤30 m betroffen.

In der zugehörigen Richtlinie unter Pkt. d) sind folgende Änderungen verbindlich festgelegt:

d) Gebäude, die keiner regelmässigen Kontrolle bedürfen

Die folgenden Räumlichkeiten oder Gebäude bedürfen keiner regelmäßigen Überprüfung der Gemeinde; es ist eine Selbstkontrolle durchzuführen.

Beispiele für diese Kategorie:

  • Einfamilienhäuser;
  • Wohngebäude bis zu einer Höhe von 30 m;
  • Private Wohnanlagen ohne besondere Risiken.

Zur Unterstützung hat das kantonale Amt für Feuerwesen eine Muster-«Checkliste zur Selbstkontrolle von Wohngebäuden bis zu 30 m» erarbeitet.

Gemäss Pkt. c) werden private Einstellhalle >600 m2 weiterhin durch die Feuerkommission aller 5 Jahre kontrolliert:

Bei Fragen oder gewünschten Auskünften können Sie sich an Ihren/Ihre Sicherheitsbeauftragte(n) der Gemeinde wenden.

Ellen Schlegel

ellen.schlegel@visp.ch

027 948 99 53